Open-Data-Gesetz bleibt weit hinter Möglichkeiten zurück

TOP 37: Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes, Drucksache 18/11614

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Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren!

Es ziemt dem Untertanen nicht, an die Handlungen der Obrigkeit den Maßstab seiner beschränkten Einsicht anzulegen …

So wird der preußische Innenminister von Rochow aus dem Jahr 1838 zitiert. Damit ist auch das Staatsverständnis auf den Punkt gebracht, dem wir historisch das Prinzip des Aktengeheimnisses verdanken. Wenn auch spät, wurde dies in Deutschland 2005 durch das Informationsfreiheitsgesetz erstmals aufgebrochen und mit ihm ein voraussetzungsloses Recht auf staatliche Informationen geschaffen. Wenn es aber darum geht, dass die öffentliche Hand einen Schritt weiter geht und von sich aus Informationen und Daten zur Verfügung stellt, bleiben wir noch weit hinter dem Möglichen zurück. Dabei gibt es hier ein enormes Potenzial, was den öffentlichen Nutzen anbetrifft.

Nun liegt uns nach Jahren der Ankündigungen der Entwurf eines Open-Data-Gesetzes vor. Besser spät als nie, könnte man sagen. Aber statt dem Vorbild mehrerer Bundesländer zu folgen und das Informationsfreiheitsgesetz zu einem echten Transparenzgesetz weiterzuentwickeln, wie wir, die Linke, es hier zuletzt im Februar vergangenen Jahres beantragt hatten, verbleibt der Vorschlag in einem sehr kleinen Rahmen;

(Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Rähmchen!)

das hat ja auch der enthusiastische Beitrag von Herrn Schröder gezeigt.

(Heiterkeit und Beifall bei der LINKEN)

Weder schafft er tatsächlich ein durchsetzbares Recht auf die Veröffentlichung von Daten, noch erfasst er mehr als einen kleinen Ausschnitt der Bereiche, in denen offene Daten nutzbringend eingesetzt bzw. genutzt werden könnten;

(Marian Wendt (CDU/CSU): Haben Sie den Text eigentlich gelesen?)

denn laut Entwurfstext bestehen viele Einschränkungen und Ausnahmen.

Demokratie und Mitbestimmung? Fehlanzeige. So ist der Geltungsbereich des Gesetzentwurfs auf die unmittelbare Bundesverwaltung beschränkt. Das heißt also, zahlreiche Behörden und andere, nachgelagerte Institutionen mit durchaus interessanten Datenbeständen werden überhaupt nicht erfasst. Er schließt beispielsweise Daten aus, die für Forschungszwecke erhoben wurden. Er schließt Daten aus, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erhoben wurden – selbst wenn sie veröffentlichungsbereit vorliegen. Daten sollen auch dann aus dem Anwendungsbereich fallen, wenn sie Verhältnisse der Behörde selbst betreffen. Offene Haushaltsdaten oder Informationen zum Aktenbestand wird es dann also auch hier nicht geben.

An dieser Stelle wird ein grundlegendes Problem deutlich: Dem ganzen Entwurf liegt ein Verständnis von Open Data zugrunde, das nur den Aspekt der wirtschaftlichen Verwertung in den Blick nimmt, nicht aber den möglichen Gewinn an politischer Transparenz und damit eben auch nicht den demokratischen Gewinn, der damit verbunden sein könnte.

(Tino Sorge (CDU/CSU): Das ist ein sehr einseitige Sichtweise!)

Nur konsequent ist, dass im Vergleich zu früheren Entwürfen auch alle Bezüge darauf aus der Begründung entfernt wurden. Damit bleibt die Bundesregierung hinter dem zurück, was sie selbst in ihrer Digitalen Agenda formuliert hat.

Als wirklicher Schritt nach vorn bleibt hier allein die Einrichtung einer zentralen Beratungsstelle zu nennen. Gerade dabei ist aber umso unverständlicher, wieso die Beratungsleistung nur der unmittelbaren Bundesverwaltung und nicht allen Behörden gleichermaßen zugutekommen soll.

(Dr. Konstantin von Notz (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Ja!)

Ansonsten gilt: Wenn dieser Gesetzestext die Grenzen von Open Data für die Zukunft abstecken soll, so wird er am Ende mehr Bremse als Motor sein.

Danke schön.

(Beifall bei der LINKEN sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)