Informationsfreiheitsgesetz muss echtes Transparenzgesetz werden

TOP 28) Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes; Drucksache 18/11614

Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses (4. Ausschuss); Drucksache 18/12406

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– Rede zu Protokoll –

Sehr geehrte Damen und Herren,

als ich hier vor nicht allzu langer Zeit zur ersten Lesung des vorliegenden Gesetzes geredet habe, habe ich Kritik sowohl im großen Ganzen als auch an einzelnen Details geübt. Mit Blick auf die Änderungen, die die Koalition noch am Entwurf vorgenommen hat, kann ich feststellen: Die Kritik im Detail scheint an vielen Stellen angekommen zu sein, die größeren Probleme bleiben bestehen.

Es ist zu begrüßen, dass jetzt einige sinnlose Beschränkungen wegfallen sollen, die im ursprünglichen Entwurf für die Veröffentlichung offener Daten vorgesehen waren. Das betrifft einige Ausnahmeregelungen, die über jene des Informationsfreiheitsgesetzes hinausgehen, die Anwendung auf in der Vergangenheit erhobene Datensätze und die begrenzte Zuständigkeit der Beratungsstelle.

Aber größere Lücken bleiben bestehen. Insbesondere wird das Gesetz weiterhin nur Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung zur Bereitstellung von Daten verpflichten. Dass sie jetzt diesen Punkt noch einmal explizit in den Evaluationsauftrag aufnehmen – wie auch die Ausnahme für zu Forschungszwecken erhobene Daten – ist reine Kosmetik. Denn natürlich sollte von einer Evaluation zu erwarten sein, dass sie sämtliche Einzelregelungen in den Blick nimmt.

Evaluationsaufträge ersetzen aber keinen politischen Willen. Entweder will man durch die öffentliche Hand erhobene Daten in möglichst großem Umfang der Allgemeinheit zur Verfügung stellen – oder eben nicht.

Andere große Lücken verbleiben im Gesetzesentwurf und fehlen nun auch in der Liste der zu evaluierenden Fragen. Insbesondere sollen weiterhin keine Daten veröffentlicht werden, die die öffentliche Verwaltung selbst betreffen: Also etwa keine offenen Haushaltsdaten oder Daten über Zuwendungen. Auch soll es nach wie vor keinen durchsetzbaren rechtlichen Anspruch auf die Veröffentlichung geben.

Daraus wird die diesem Gesetz zu Grunde liegende Linie deutlich sichtbar: Offene Daten werden hier ausschließlich als wirtschaftlicher Faktor gesehen, und daran hat auch der Änderungsantrag an keiner Stelle etwas bewegt. Auch wenn das ein wichtiger Aspekt ist, wäre es ein großer Fehler, die Potentiale offener Daten für die Demokratie zu ignorieren.

Offene Daten können dazu beitragen, Informationsgefälle zwischen Politik und Öffentlichkeit abzubauen. Sie können eine Grundlage nicht nur für wirtschaftliche Verwertung, sondern auch für politische Beteiligung und zivilgesellschaftliches Engagement sein.

Um dieses Ziel tatsächlich zu erreichen, führt kein Weg daran vorbei, gesetzlich ein umfassendes, im Einzelfall durchsetzbares Recht auf die Veröffentlichung von Informationen zu schaffen. Dazu brauchen wir die Weiterentwicklung des Informationsfreiheitsgesetzes zu einem echten Transparenzgesetz, wie es mehrere Bundesländer schon vorgemacht haben.

Ein überzeugender Schritt in diese Richtung ist das vorliegende Gesetz nicht. Aber selbst als reines Open-Data-Gesetz überzeugt es nur begrenzt. Da das Thema nicht erst seit gestern auf der Agenda steht, hätte man hier mehr erwarten können. Als Fazit am Ende der Legislaturperiode bleibt festzustellen: Den tatsächlichen Übergang zur Öffnung der staatlichen Datenbestände, der sich mit dem Begriff Open Data verbindet, hat diese Bundesregierung nicht in die Wege gebracht.