Abstimmungserklärung zur Frauenquote

TOP 19. a) Frauenquote

– Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Drucksache 18/3784, 18/4053 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Drucksache 18/4227
– Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung; Drucksache 18/4228
b) Zweite und dritte Beratung des von den Abgeordneten  der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur geschlechtergerechten Besetzung von Aufsichtsräten, Gremien und Führungsebenen; Drucksache 18/1878; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend; Drucksache 18/4227
c) Beratung der Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
– zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung; Zweiter Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz
– zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Fünfter Gremienbericht der Bundesregierung zum Bundesgremienbesetzungsgesetz; Drucksachen 17/4307, 17/4308, 18/4227

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Erklärung der Abgeordneten Dr. Petra Sitte nach § 31 der Geschäftsordnung zum Abstimmungsverhalten zum Tagesordnungspunkt 19 „Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ in der 92. Sitzung des Deutschen Bundestages am 06.03.2014:

Ich habe bei den getrennten Abstimmungen zu Artikel 1 (Bundesgremienbesetzungsgesetz – BGremBG), und Artikel 2 (Bundesgleichstellungsgesetz – BGleiG) abgelehnt, während ich den Regelungen für die Privatwirtschaft zugestimmt habe. Bei der Abstimmung über den gesamten Gesetzentwurf der Bundesregierung habe ich mich enthalten.

Mein Abstimmungsverhalten beruht auf folgenden Erwägungen:

Der Ausgangspunkt von Gleichstellungspolitik ist es, bestehende Benachteiligungen zu beseitigen – so steht es in Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes. Es ist hingegen nicht ihre Aufgabe alle und alles gleich zu behandeln. Aus der strukturellen Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt ergibt sich daher der staatliche Auftrag der Frauenförderung, nicht zuletzt in den eigenen Strukturen. Obwohl es an einer konsequenten Umsetzung des BGremBG und des BGleiG mangelt, sind darin wichtige Regelungen für die Frauenförderung enthalten. Diese müssten geschärft und durchgesetzt werden. So müsste etwa der gängigen Unterwanderung des § 8 BGleiG – der die bevorzugte Berücksichtigung weiblicher Bewerberinnen bei gleicher Eignung vorsieht – ein Riegel vorgeschoben werden. In der Verwaltungspraxis werden die Vergleichskriterien so stark ausdifferenziert, bis schließlich ein Qualitätsrückstand – meistens der Frau – festgestellt werden kann. Darauf hat auch der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Papier, aufmerksam gemacht.

Statt hier nachzubessern, fällt der vorliegende Entwurf einer Neugestaltung dieser beiden Gesetze in zentralen Punkten hinter den erreichten Stand zurück: Im BGremBG wird die derzeitige Regel der paritätischen Nominierung zu einer 30 Prozent-Quote. Nach heftiger Kritik durch fast alle Sachverständigen an der geplanten verfassungswidrigen Männerförderung durch das neue BGleiG haben die Koalitionsfraktionen diese nicht gestrichen, sondern unter den Vorbehalt der „strukturellen Diskriminierung“ gestellt. Ein solches Vorhaltegesetz für bis dato unbekannte gesellschaftliche Entwicklungen ist mehr als absurd und zeigt, dass die Große Koalition sich nicht zur Gleichstellung von Frauen mit Männern bekennt. Vor dem Hintergrund der gesellschaftlichen Verhältnisse ist dieser Perspektivwechsel nicht zu begründen, wird aber in der Praxis zu zahlreichen Problemen führen.

Des Weiteren wird für das Votum von Gleichstellungsbeauftragten eine Frist eingeführt, ohne jedoch ihre Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln zu verbessern. Angesichts der ohnehin hohen Belastung von Gleichstellungsbeauftragten – manche sind für bis zu 150 Dienststellen in bis zu fünf Bundesländern zuständig – behindert das faktisch ihre Arbeit. Es ist daher nicht überraschend, aber auch nicht zu rechtfertigen, dass eine Begründung dieser Neuregelung durch die Praxis bisher ausblieb.

Die Regelungen für die Privatwirtschaft sind hingegen ein – wenn auch kleiner – Schritt in die richtige Richtung. Gegenüber den nutzlosen freiwilligen Selbstverpflichtungen der Vergangenheit wird nun für börsennotierte UND mitbestimmungspflichtige Unternehmen eine Frauenquote von 30 Prozent gelten. Sicher ist, dass das aber noch nicht das Ende sein kann: DIE LINKE fordert eine Frauenquote von 50 Prozent für die Aufsichtsräte wie ebenso für Vorstände aller Unternehmen – und nicht nur der 108 im jetzigen Geltungsbereich.

Der Einführung der Frauenquote in der Wirtschaft habe ich daher zugestimmt, werde mich aber nicht damit zufrieden geben.

Die Praxis hat gezeigt: verbindliche Frauenquoten sind notwendig, um der Benachteiligung von Frauen entgegenzuwirken. Die Anwendung auf nur 108 Unternehmen in der Privatwirtschaft wiegt die Verschlechterungen im Öffentlichen Dienst allerdings nicht auf. Bei der Abstimmung über das Gesamtpaket habe ich mich daher enthalten.