In Berlin und (H)alle dabei – Hilfe beim Sterben

„Sie würden unter Tränen seinem Hund ein qualvolles Siechtum ersparen und ihn gehen lassen, wenn seine Existenz von unsäglichem Leid geplagt ist, aber wehe, es geht um einen Menschen, dem darf auf keinen Fall die selbe Gnade wie dem Schoßhund zugute kommen.“ Michael Baudler auf taz.de¹

„Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Artikel 1 des Grundgesetzes

„es geht um autonomie.“ Kipferl auf taz.de¹

„Aber überall da, wo kein Gott ist oder sich nie blicken lässt, während Menschen zum Beispiel elendig am Krebs krepieren und nur noch durch lebenserhaltende Maßnahmen in den letzten Tagen gequält werden, sollte jeder selbst über einen würdevollen Tod bestimmen können.“ Deep South auf taz.de¹

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes aus dem Jahr 2017 besagt, dass Menschen in extremer Notlage der Zugang zu einem tödlich wirkenden Betäubungsmittel ermöglicht werden müsse. Es verweist damit auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dass einem Menschen auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben erlaube. Eine extreme Notlage sei es, wenn eine unheilbare Erkrankung mit gravierenden körperlichen Leiden einhergehe und es keinen anderen zumutbaren Weg zur Verwirklichung des Sterbewunsches gebe. Im Februar 2020 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass ein Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe den Menschen in selbigem Selbstbestimmungsrecht verletze.

Nun gibt es verschiedene Begrifflichkeiten und Rechtslagen, die im Zusammenhang mit Sterbehilfe verwendet und zunächst geklärt werden sollten: Es gibt die aktive, passive und die indirekte Sterbehilfe sowie den assistierten Suizid. Die aktive Sterbehilfe, also die Tötung auf Verlangen, ist strafbar, die passive (durch Unterlassung oder Abbruch) nicht, sofern Letztere dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Menschen entspricht, der zum Beispiel über eine entsprechende Patient:innenverfügung erklärt werden kann. Ebenfalls sind die indirekte Sterbehilfe genauso wie die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) straffrei.

„Zwei Drittel der Bevölkerung möchte selbst entscheiden.“ Petra Sitte

Im Deutschen Bundestag werden nun zwei Gesetzentwürfe diskutiert, die sich mit dem assistierten Suizid, also der Beihilfe zur Selbsttötung, beschäftigen. Gemeinsam mit Katrin Helling-Plahr (FDP), Professor Karl Lauterbach (SPD), Swen Schulz (SPD) und Otto Fricke (FDP) habe ich das Ziel, einen klaren Rechtsrahmen für volljährige Sterbewillige und deren Helfer:innen zu erstellen. Um es ganz klar vorwegzusagen: Suizid sollte verhindert werden. Doch Menschen mit Todeswunsch müssen in ihren Grundrechten auf Selbstbestimmung auch respektiert werden. Sie treffen solch eine Entscheidung nicht aus einer Laune, aus Feigheit oder Egoismus heraus, sondern aufgrund eines für sie unerträglichen Leidens. Wir wollen, dass Menschen mit Sterbewunsch eine Beratung erhalten, die ihnen Alternativen aufzeigen kann, wozu beispielsweise bei schweren Erkrankungen palliativmedizinische Versorgung zählt, um den Suizid vielleicht doch zu verhindern. Diese Beratungen sollten aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, damit sie kostenfrei zugänglich gemacht werden, denn alle Menschen in Not brauchen unkomplizierte und barrierefreie Zugänge zu der Hilfe, die sie in einer Notlage benötigen. Solche Beratungen können in entsprechenden Beratungsstellen aber auch aufsuchend stattfinden. Nach frühestens zehn Tagen und nach höchstens acht Wochen Bedenkzeit kann sich die:der Sterbewillige bei einer Ärztin:einem Arzt ein Medikament zur Selbsttötung verschreiben lassen, sofern dies nach wie vor ihre:seine Entscheidung ist. Um unseren Gesetzesvorschlag umsetzen zu können, müssten die ärztliche Berufsordnung und das Betäubungsmittelgesetz entsprechend geändert werden, denn die verhindern es momentan noch, dass Mediziner:innen humanes Sterben möglich machen können. Außerdem können wir so die Kommerzialisierung der Sterbehilfe verhindern und beenden. Wichtig bleiben folgende Punkte:

  1. Handlungsfähigkeit: Es ist eine bewusste und freie Suizidentscheidung, unbeeinflusst von akuten oder psychischen Störungen.

  2. Aufklärung: Die sterbewillige Person konnte über Beratungsstellen umfassend über Alternativen informiert werden.

  3. Freiheit: Es liegen bei der Entscheidung kein äußerer Druck, Einfluss oder Zwang vor.

  4. Sicherheit: Die Dauerhaftigkeit und die innere Festigkeit des Entschlusses können über Gespräche mit Mediziner:innen dokumentiert werden.

Es geht um Autonomie, um Selbstbestimmung bis zum Schluss. Wir sollten es den Menschen zutrauen, dass sie solche Entscheidungen nicht leichtfertig treffen, sondern in ihrem eigenen Sinne verantwortungsvoll und souverän handeln. Welches Recht sollten Dritte, wie beispielsweise die Kirche, haben, über das Sterben eines Menschen zu entscheiden? Es liegt in der Entscheidung des Individuums selbst. Jeder Mensch hat das Recht zu entscheiden, ob er eine palliativmedizinische Behandlung möchte oder die Hilfe beim Sterben durch Mediziner:innen in Anspruch nehmen will, um sich ein würdiges Lebensende zu ermöglichen oder das eigene und das Leid der Angehörigen zu verringern. Zur freien und würdevollen Gestaltung des eigenen Lebens gehört auch die freie und würdevolle Entscheidung über das eigene Sterben.

¹ Zitate aus dem Artikel Der Tod bleibt ohne Gewähr. Immer. Noch in der Kategorie Briefe. Wortwechsel der Tageszeitung taz vom 17.02.2021, S. 4