Auf zum digitalen Bücherflohmarkt!

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E-Books und Hörbücher dürfen nicht weiterverkauft werden, wenn der Anbieter das in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließt. Außer sie sind auf CD gekauft worden. Das hat das Landgericht Bielefeld entschieden (Az. 4 O 191/11) und damit eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) abgewiesen.

Der vzbv wollte erreichen, dass das Gericht entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untersagt, weil Verbraucher dadurch unangemessen benachteiligt werden. Denn ein per Download gekauftes E-Book oder Hörbuch sei schließlich weniger wert als eines auf CD, wenn man es nicht gebraucht weiterverkaufen dürfe. Außerdem müssten Verbraucher ja wohl davon ausgehen können, dass sie irgendeine Art von Eigentum erwerben, wenn die Anbieter mit Begriffen wie „Kaufvertrag“, „Lieferung“ oder „Kaufpreis“ werben.

Die Sache sah eigentlich ganz gut aus. Denn der Europäische Gerichtshof war 2012 in seiner Entscheidung zu Computerprogrammen (Rs. C-128/11) zu dem Schluss gekommen, dass man Software durchaus weiterverkaufen darf, auch wenn man sie nicht auf CD gekauft, sondern aus dem Netz heruntergeladen hat. Denn wenn dabei ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht eingeräumt würde, sei das dasselbe wie ein Verkauf.

Das Landgericht musste nun entscheiden, ob das nur für Computerprogramme gilt oder auch für andere digitale Werkstücke, also etwa mp3-Dateien, E-Books oder digitale Filme. Zwar sagt der EuGH in seinem Urteil ausdrücklich, dass für andere Werke als Computerprogramme eine andere Richtlinie ausschlaggebend sei, doch müssten die jeweils verwendeten Begriffe „grundsätzlich dieselbe Bedeutung haben“. Und weil E-Book- oder .mp3-Dateien sich von Software-Dateien nicht wesentlich unterscheiden, schrieb Till Kreutzer 2012 zu dem Urteil, es dürfe Gerichten nun „schwer fallen, zu argumentieren, dass solche Dateien entgegen der Wertungen des EuGH nicht weiterverkauft werden dürfen.“

Wie schwer es dem Landgericht Bielefeld gefallen ist, weiß ich nicht, aber bedauerlich ist die Entscheidung allemal. Ich finde auch, dass Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht haben sollten, E-Books und Hörbücher weiterzuverkaufen. Egal, ob sie diese als CD oder als Download erworben haben.

Ein Gegenargument liefert Christian Sprang, Justitiar beim Börsenverein des deutschen Buchhandels. „Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung. Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht‘ weiterverkaufen dürften“, erklärt dieser in einer Pressemitteilung zu dem Urteil. Folgte man dieser Argumentation, müsste es allerdings auch verboten sein, CDs „gebraucht“ weiterzuverkaufen. Denn die kann man schließlich vorher auch ohne Qualitätsverlust kopieren.

DIE LINKE hat einen besseren Vorschlag gemacht: ein gesetzlich verbrieftes, unabdingbares Recht zum Weiterverkauf von Dateien. Um endlich die Rechtsunsicherheit zu beseitigen. Der Gesetzentwurf soll im Juni vom Bundestag beschlossen werden. Jedenfalls, wenn es nach uns geht. (Was die anderen dazu sagen, kann man hier nachlesen.)

Übrigens, immer wieder werde ich gefragt, wie wir denn verhindern wollen, dass jemand eine gekaufte Datei weiterverkauft, aber eine Kopie zu Hause zurückbehält. Die Antwort: Das können wir genauso gut oder schlecht verhindern, wie den Weiterverkauf einer  CD, von der vorher eine Kopie gebrannt wurde oder früher ein Tape aufgenommen wurde. Und trotzdem ist der Second-Hand-Handel mit CDs nicht verboten und so etwas wird auch nicht gefordert.